Endlich die Möglichkeit, sich aus der 3. Säule einzukaufen!

Was bisher die goldene Regel der dritten Säule war, nämlich dass Personen, die einer Pensionskasse angehören, nicht mehr als CHF 6883 und alle anderen nicht mehr als CHF 34416 einzahlen dürfen und dass nur für das laufende Jahr Beiträge zu entrichten sind, wird wahrscheinlich bald der Vergangenheit angehören.

Nach einer Motion des Obwaldner Abgeordneten Erich Ettlin für eine nachträgliche Beitragszahlung haben erst der Nationalrat und dann der Ständerat einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt. Diese Motion sollte 2023 umgesetzt werden, ein genaues Datum ist jedoch noch nicht bekannt.

Was wird dann möglich sein?

Um dieser kleinen Revolution in der Welt der Vorsorge einen Rahmen zu geben, wurden vom Gesetzgeber einige klare Regeln aufgestellt. Zunächst einmal sollte der Beitragszahler mindestens 25 Jahre alt sein und über ein regelmäßiges AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.

Zweitens sind rückwirkende Einzahlungen auf ein Konto der dritten Säule a nur einmal alle fünf Jahre erlaubt und dürfen den Betrag von CHF 34416 nicht überschreiten. Die gute Nachricht für die Sparer ist, dass sie die auf diese Weise aufbewahrten Beträge weiterhin von ihrer Steuererklärung abziehen können.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, daran zu erinnern, dass diese Gelder in jedem Fall bis zur Pensionierung des Inhabers gesperrt bleiben und nur beim Erwerb eines Hauptwohnsitzes vorzeitig abgehoben werden können.

Sind Sie an dieser Neuerung interessiert? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Experten von Plus Assurance & PME begleiten Sie gerne bei der Einrichtung Ihrer dritten Säule.